Gesangverein Frohsinn 1886 Weingarten (Baden) e.V.
     Gesangverein Frohsinn 1886 Weingarten (Baden) e.V.

Satzung des Gesangverein Frohsinn 1886 Weingarten (Baden) e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein, der Mitglied im Deutschen und im Badischen Chorverband ist, führt den Namen Gesangverein „Frohsinn“ 1886 Weingarten (Baden).

 

Er hat seinen Sitz in Weingarten (Baden) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Karlsruhe-Durlach eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3 Mitglieder

 

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern sowie die Vereinssatzung anzuerkennen.

 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorlage einer schriftlichen Beitrittserklärung. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

Mitglieder, welche dem Verein 30 Jahre aktiv oder 40 Jahre passiv angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt. Außerdem können solche Mitglieder schon früher zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Betreffenden erhalten jeweils eine Urkunde.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch freiwilligen Austritt
  • b) durch Tod
  • c) durch Ausschluss

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen evtl. von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6 Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

 

1.a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

 

2.a) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

 

b) In begründetem Umfang können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder pauschal bis maximal in Höhe einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden

 

c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand und gibt diese Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem stattfindenden Termin im Amtsblatt der Gemeinde Weingarten (Baden) – Turmberg-Rundschau – bekannt zu machen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins sowie über eine Satzungsänderung (beide erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
  • b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • c) Wahl des Vorstandes
  • d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von 2 Jahren, jeweils im jährlichen Wechsel
  • e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
  • i) Festlegung der Kriterien für Ehrungen durch den Verein (Ehrenmitglieder etc.)

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

 

a) dem geschäftsführenden Vorstand

 

b) dem Beirat, gebildet aus mindestens 8 Mitgliedern des Vereins, darunter der Vertreter des Männerchores und die Vertreterin des Frauenchores.

 

Ausscheidende langjährige Vorsitzende können aufgrund ihrer großen Verdienste um den Verein, auf Vorschlag der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden und können beratend mit oder ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Hierüber entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  • a) der 1. Vorsitzende
  • b) der 2. Vorsitzende
  • c) der Schriftführer
  • d) der Kassier

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, im Sinne des § 26 BGB vertreten.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.

 

Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat werden je zur Hälfte im jährlichen Wechsel auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Chorleiter

 

Der Chorleiter wird nach Vorstellung bei den Chormitgliedern von der Vorstandschaft bestimmt und berufen. Seine Tätigkeit und die zu zahlende Vergütung wird in einem Chorleitervertrag durch den Vorstand i.S. des § 26 BGB geregelt.

 

§ 11 Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12 Gleichstellungsklausel

 

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amts- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weingarten (Baden), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Vorgabe des Vereins zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 20.02.2010 beschlossen worden und am selben Tage in Kraft getreten.

 

Die Vorstandschaft kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

 

Weingarten (Baden), 20.02.2010

 

Helfried Mieden 1. Vorsitzender        Oliver Russel Schriftführer

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